Allgemeine Geschäftsbedingungen
|
|||
- VKI Dichtungstechnik GmbH -
|
|||
I. Maßgebliche Bedingungen | |||
1. | Für alle Lieferungen gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Lieferverträge zwischen
dem Käufer und dem Verkäufer kommen nur dann zustande, wenn der Verkäufer
den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen
Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. |
||
2. | Bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten werden diese Liefer- und Zahlungsbedingungen
auch dann Vertragsinhalt, wenn die Bestellung fernmündlich oder fernschriftlich erfolgte
und dem Besteller diese Bedingungen bereits vorher zugänglich gemacht worden sind. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. |
||
3. | Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Formen bleiben unser Eigentum, auch
wenn sie dem Abnehmer voll oder anteilig berechnet werden. |
||
4. | Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. |
||
5. | Bei nicht lagergängigen Artikeln behalten wir uns vor, die bestellten Mengen um 10 % zu über- oder unterliefern und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamt- wie auch der einzelnen Teilmengen. |
||
6. | Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. |
||
II. Lieferfristen | |||
1. | Die Liefertermine und -fristen gelten stets nur als annähernd, es sei denn, dass sie ausdrücklich
ohne Einschränkung als fest vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen mit dem
Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Auftragseinzelheiten. Der Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. |
||
2. | Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer - nach Ablauf einer für uns angemessenen
Nachfrist - insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist
nicht als versandbereit gemeldet wird. |
||
3. | Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. |
||
4. | Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns
die Lieferung oder Vertragserfüllung, insbesondere auch wirtschaftlich, wesentlich erschweren
oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns, einem Vorlieferanten
oder an anderer Stelle eintreten. |
||
III. Zahlungsbedingungen | |||
1. | Rechnungen sind falls nicht anders vereinbart innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
netto oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zahlbar. Unsere üblichen Zahlungsbedingungen für Werkzeuge und Sonderanfertigungen lauten: 1/3 Anzahlung vom Auftragswert bei Auftragserteilung, 1/3 bei Vorlage der Muster bzw. bei Versandbereitschaft, 1/3 30 Tage netto. Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versand sowie der gesetzlichen Mwst. Bei Begleichung unserer Rechnungen wird ein Skontoabzug nur anerkannt, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Für den Ausgleich der uns durch eine Überschreitung eingeräumter Zahlungsziele entstehenden Zinsausfälle werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz der europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte berechnet. |
||
2. | Alle unsere Forderungen werden - unabhängig von der Laufzeit etwa erfüllungshalber
hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel - sofort fällig, wenn vertragliche,
insbesondere die Zahlung betreffende Abmachungen nicht eingehalten, oder uns Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Wir sind dann berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und haben
Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für sämtliche Forderungen. |
||
3. | Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen oder die Aufrechnung
gegen unsere Forderungen mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen ist nicht zulässig. |
||
IV. Eigentumsvorbehalt | |||
1. | Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche bestehenden
und nach Vertragsabschluß entstehenden Forderungen beglichen sind, insbesondere
auch die jeweils anstehenden Forderungssalden. Der Käufer ist berechtigt, die
Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen,
insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind ihm nicht gestattet. Er
ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern,
und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt
auf uns übergeht. Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Käufer untersagt,
mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner
Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Er darf insbesondere keine Vereinbarung
eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder
beeinträchtigt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend. |
||
2. | Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der
Abtretung ermächtigt, wir behalten uns jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung
der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzugs des Käufers vor. Auf unser Verlangen muss uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen. |
||
3. | Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu
verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
sind wir Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten
Bestandes. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. |
||
4. | Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den
Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet. |
||
5. | Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller
Forderungen, für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware
auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. |
||
V. Mängelrügen | |||
1. | Unsere technischen Beratungen und Angebote werden mit äußerster Sorgfalt ausgearbeitet
unter Berücksichtigung der uns bekannten Parameter und Umstände. Die Vielzahl
der Verwendungsmöglichkeiten dieser Produkte schließt eine Gewährleistung und Haftung
für Richtigkeit unserer Empfehlungen im Einzelfall aus. Patentrechtliche Verletzungen
sind nicht beabsichtigt. Für die Einlagerung von Elastomer-Artikeln gilt DIN 7716
(2.75). |
||
2. | Für Reklamationen gelten die §§ 377, 378 HGB. Mängel sind i.S. dieser Vorschriften
unverzüglich nach dem Empfang der Ware in schriftlicher Form anzuzeigen und zwar
bevor die Ware weiter verarbeitet oder eingebaut worden ist. |
||
3. | Treten Mängel der Ware auf, so ist der Käufer auf unseren Wunsch hin verpflichtet, ihre
Beschaffenheit durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Alle Mängelansprüche
werden hinfällig, falls der Käufer uns oder unserem Vorlieferanten keine
Gelegenheit gibt, an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten
Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung
stellt. Alle Mängelansprüche werden ferner hinfällig, falls eine Be- oder Verarbeitung der
Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder die Vermischung unserer
Ware mit Ware anderer Herkunft unterlassen wird und zwar bis zu einer ausdrücklichen
Freigabe der Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten. Solange der Käufer seine
Vertragspflichten nicht erfüllt, sind wir zu keiner Gewährleistung verpflichtet. |
||
4. | Bei Lieferung fehlerhafter Ware steht uns nach unserer Wahl das Recht zur Nachbesserung
oder Nachlieferung zu. Können wir diese nicht durchführen, so kann der Käufer anstelle
der Nachbesserung Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung
(Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Wegen weitergehender Ansprüche und
Rechte haften wir nur in den Fällen des groben Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. |
||
VI. Zeichnungen und Prospektmaterial | |||
Zeichnungen und Prospektmaterial dürfen ohne unsere Genehmigung weder kopiert noch im
Orginal an Dritte, insbesondere an Konkurrenzfirmen weitergegeben oder ihnen zugänglich
gemacht werden. Das Urheberrecht an Zeichnungen und Prospekten verbleibt dem Verkäufer. Konstruktionsänderungen behält sich der Verkäufer vor. |
|||
VII. Erfüllungsort und Gerichtstand | |||
1. | Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen des Käufers ist der Sitz unserer Firma. |
||
2. | Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes unserer Firma, und zwar auch für Klagen in Urkunds-, Wechsel- und Scheckprozessen. Wir sind berechtigt, den Käufer auch an einem anderen
Gerichtsstand zu verklagen. |
||
VIII. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen | |||
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird
dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die
ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen
Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. |